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Dokument-ID: 160924
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 56. Verbot privater Änderungen
idF BGBl. Nr. 400/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.