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Dokument-ID: 160929
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 61. Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
idF BGBl. Nr. 400/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.