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Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 64. Berücksichtigung des Freibetragsbescheides
idF BGBl. Nr. 818/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1993
(1) Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären, daß anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
(2) Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen.