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Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
§ 98. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
(1) Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
1. | Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21). | |||||||||||||||||||
2. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
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3. | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
Einkünfte
sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. | |||||||||||||||||||
4. | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfaßt wurden. | |||||||||||||||||||
5. | Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
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6. | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
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7. | Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt. | |||||||||||||||||||
| (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) |
(2) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.
(3) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 1 Z 2) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.
(BGBl. I Nr. 105/2014)
(4) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 22/2012)