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Dokument-ID: 160994
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 109. Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
idF BGBl. I Nr. 118/2015 | Datum des Inkrafttretens 15.08.2015
Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25 % zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75 % zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
(BGBl. I Nr. 118/2015)