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Dokument-ID: 161001
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 112a.
idF BGBl. Nr. 818/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1993
§ 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.