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Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 114. Absetzung für Abnutzung
idF BGBl. Nr. 400/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988
(1) Wurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die in einem vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen worden sind, degressiv oder nach der Leistung berechnet, dann ist diese Berechnungsmethode weiterhin anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
(3) § 8 Abs. 3 einschließlich § 6 Z 1 ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind.
(4) Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.