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Dokument-ID: 161010
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 120. Sonstige Einkünfte
idF BGBl. Nr. 400/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988
Die §§ 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.