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Dokument-ID: 073768
Vorschrift
Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen
§ 4.
idF BGBl. II Nr. 192/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2005
(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats zu erfolgen.