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Dokument-ID: 016113
Vorschrift
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Artikel VIII
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt
§ 82 lit. h letzter Satzteil der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 227/1859, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung,
Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird, BGBl. Nr. 141,
außer Kraft.