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Dokument-ID: 1047692
Artikel XI
Vorschrift
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Artikel XI
Inkrafttreten
idF BGBl. Nr. 234/1991 | Datum des Inkrafttretens 11.05.1991
(zu § 13, BGBl. Nr. 399/1974)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
- mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988 Art. I Z 1 bis 8, 10, 12 bis 19 und 21 bis 23 und Art. VII Z 2;
- mit 1. Juli 1988 Art. I Z 11 und 11 a, Art. II, Art. III, Art. IV, Art. V, Art. VI und Art. VII Z 1.
(3) Art. VIII § 1 und § 2 treten mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. Art. VIII § 3 und § 4 treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.