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Dokument-ID: 119564
Vorschrift
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
2. ABSCHNITT
§ 15.
Die §§ 1 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden auf
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
die Österreichische Postsparkasse,
Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung.