Dokument-ID: 966972

Vorschrift

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Inhaltsverzeichnis

§ 15e. Durchführung der Entsendung

idF BGBl. II Nr. 312 /2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Die Durchführung der Entsendung hat gemäß § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß § 13 erstreckt sich dabei auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.

(BGBl. II Nr. 312 /2017)