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Dokument-ID: 966972
Vorschrift
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 15e. Durchführung der Entsendung
idF BGBl. II Nr. 312 /2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018
Die Durchführung der Entsendung hat gemäß § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß § 13 erstreckt sich dabei auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.
(BGBl. II Nr. 312 /2017)