Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 18.
(1) Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens hat das Ergebnis der Berechnung gemäß § 17 Abs. 2 sowie die Unterlagen hiezu unverzüglich den Vorsitzenden aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte schriftlich bekanntzugeben, die die Mitglieder des Betriebsrates davon in Kenntnis zu setzen haben.
(2) Kommt der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens oder dessen Vorsitzender seinen Aufgaben gemäß §§ 16, 17 und 18 Abs. 1 nicht nach, so ist der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), der nach der Zahl der Arbeitnehmer bei der jeweils letzten (Zentral)Betriebsratswahl die meisten Arbeitnehmer vertritt, oder dessen Vorsitzender zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berufen.