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Vorschrift
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 34.
idF BGBl. II Nr. 312/2017 | Datum des Inkrafttretens 14.11.2017
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 15, 18, 19 Abs. 3 und 20a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft.
(2) § 31b Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 142/2012)
(3) Der 2a. Abschnitt sowie die §§ 21, 31b bis 31d, 32a bis 32c samt Überschriften dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und gelten für Entsendungen (Neuentsendungen) von Arbeitnehmervertretern durch Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Wahl nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.
(BGBl. II Nr. 312/2017)