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Dokument-ID: 129223
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 357. Widerstand des Verpflichteten
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.