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Dokument-ID: 128798
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 25d. Bericht des Vollstreckungsorgans
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)