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Dokument-ID: 128950
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 145. Ergänzung der Schätzung
idF BGBl. I Nr. 59/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2000
Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.