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Dokument-ID: 128988
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 184. Widerspruchsgründe
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
- die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
- die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
- nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
- das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
- bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
- die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
- dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschluss oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
- (Anm. d. Red.: Z 8 wurde gem. BGBl. I Nr. 59/2000 aufgehoben.)
(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.