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Dokument-ID: 128917
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 114. Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Die Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
- den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
- den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen besonderen Aufwand oder
- den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
(2) Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
- das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
- die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
- die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
(BGBl. I Nr. 37/2008)