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Dokument-ID: 129106
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 278a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)