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Dokument-ID: 1093916
Fünfter Teil
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
Fünfter Teil
Anfechtung von Rechtshandlungen
§ 438. Anfechtungsrecht
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)