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Dokument-ID: 1093935
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 455. Höhe der Gebühr
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Vollzugsgebühr beträgt für
- die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts … 20 Euro,
- die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts … 20 Euro,
- die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 … 7,50 Euro,
- die Exekution auf Vermögensrechte … 20 Euro,
- die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen … 9 Euro und
- die Räumungsexekution … 30 Euro.
Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)