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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 429. Verhinderung von Missbrauch
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur für die Zwecke des § 427 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Abfragen, deren Inhalt, die Abfrageergebnisse, die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage zu protokollieren. Die Protokolle sind zehn Jahre aufzubewahren.
(BGBl. I Nr. 38/2019)
(3) Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.
(BGBl. I Nr. 122/2017)