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Dokument-ID: 130360
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 39i.
idF BGBl. I Nr. 3/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.