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Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 39k.
idF BGBl. I Nr. 82/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(BGBl. I Nr. 82/2023)