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Dokument-ID: 851895
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 39o.
idF BGBl. I Nr. 53/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Beiträge für die nach §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. k ASVG, 3 Abs. 3 Z 5 GSVG, § 4a Abs. 1 Z 5 BSVG versicherten Personen nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3 ASVG, 27e Z 2 GSVG und 24e Z 2 BSVG den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.
(BGBl. I Nr. 53/2016)