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Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 50c.
idF BGBl. Nr. 311/1992 | Datum des Inkrafttretens 27.06.1992
(1) Die §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(3) Abschnitt Ib in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(4) Der § 33 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Tag in Kraft.
(5) Die §§ 9 bis 9d treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft; sie sind auf Zeiträume vor diesem Stichtag noch anzuwenden.