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Dokument-ID: 130391
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 50j.
idF BGBl. I Nr. 8/1998 | Datum des Inkrafttretens 09.01.1998
(1) § 2 Abs. 1 lit. i und § 6 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 bis 4 und 31d Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 treten mit 1. Februar 1998 in Kraft.
(4) § 39e Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.