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Dokument-ID: 130401
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 50s.
idF BGBl. I Nr. 105/2002 | Datum des Inkrafttretens 17.07.2002
(1) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Abschnitt IIc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.