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Dokument-ID: 130412
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 54.
idF BGBl. I Nr. 142/2000 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2000
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.