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Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 30p.
idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020
(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Finanzamt Österreich für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.
(BGBl. I Nr. 104/2019)
(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung des Lehrberechtigten des Lehrlings vorlegt, aus der hervorgeht, an welcher Ausbildungsstätte und über welchen Zeitraum der Lehrling ausgebildet wurde.
(3) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Die Fahrtenbeihilfe wird für ein Kalenderjahr nur einmal, nach Ablauf des Kalenderjahres, gewährt. § 30h ist sinngemäß anzuwenden.