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Dokument-ID: 921456
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Artikel II
idF BGBl. Nr. 511/1994 | Datum des Inkrafttretens 13.07.1994
(Anm.: aus BGBl. Nr. 511/1994, zu § 43, BGBl. Nr. 376/1967)
Es treten in Kraft:
- Art. I Z 1 bis 6, 9 und 12 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1994.
- Art. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes mit 1.September 1994.
- Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Dienstgeberbeiträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.