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Vorschrift
Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG)
§ 12. Inkrafttreten
idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2022
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.
(2) § 4 Abs. 3, § 8 und § 9 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 12 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 3a tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.
(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 61/2022)