Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG)
§ 9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten
idF BGBl. I Nr. 32/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018
(1) Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
- Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
- Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
- Familienstand und Geschlecht;
- Beruf bzw. Tätigkeit;
- Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
- Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
- Art, Umfang und Stand der Verfahren;
- Bescheide;
- Bankverbindung und Kontonummer;
- Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
- Zahlungsbeträge.
(3) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.