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Muster
Dokument-ID: 039243
Vorschrift
Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)
§ 91. Stellvertreter der Gewerbsinhaber
idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.