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Dokument-ID: 104101
Vorschrift
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)
§ 20. Zwingende Vorschriften.
idF BGBl. Nr. 235/1962 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1962
Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine während des Dienstverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche ist rechtsunwirksam.