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Dokument-ID: 104088
Vorschrift
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)
§ 8. Fürsorgepflicht.
idF BGBl. Nr. 235/1962 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1962
Der Dienstgeber hat bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, daß weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.