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Dokument-ID: 1053093
Vorschrift
Heimarbeitsgesetz 1960
Artikel III
idF BGBl. Nr. 303/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1975
(aus BGBl. Nr. 303/1975, zu § 27, BGBl. Nr. 105/1961)
Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleibt der Begriff des regelmäßig beschäftigten Heimarbeiters (§ 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960) hinsichtlich der §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 52 Abs. 1, 117 Abs. 4, 124 Abs. 6, 125 Abs. 3 und 126 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unberührt.