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Vorschrift
Heimarbeitsgesetz 1960
II. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 5. Meldung bei Vergabe von Heimarbeit
idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Träger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 44/2016)
(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
- Name,
- Art des Betriebes,
- Anschrift und Telefonnummer,
- Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Anschrift,
- Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
- Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Träger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.
(BGBl. I Nr. 44/2016)
(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.
(BGBl. I Nr. 74/2009)