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Dokument-ID: 164304
Vorschrift
Heimarbeitsgesetz 1960
§ 47.
idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:
- der Bundesanstalt Statistik Österreich,
- den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Trägern der Krankenversicherung, (BGBl. I Nr. 44/2016)
- den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.
(BGBl. I Nr. 74/2009)