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Dokument-ID: 164326
Vorschrift
Heimarbeitsgesetz 1960
§ 73. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 74/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(BGBl. I Nr. 74/2009)