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Vorschrift
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
§ 16. Strafbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 82/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008
(1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zu.
(BGBl. I Nr. 82/2008)