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Dokument-ID: 114371
Vorschrift
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
§ 5.
idF BGBl. I Nr. 218/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022
(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF-Service GmbH zuständig.
(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF-Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF-Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.
(BGBl. I Nr. 218/2021)