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Dokument-ID: 114374
Vorschrift
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
§ 8. Pfändung, Verpfändung und Übertragung
idF BGBl. I Nr. 218/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022
(1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der IEF-Service GmbH als anweisende Stelle im Sinne des § 297 der Exekutionsordnung zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 218/2021)