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Muster
Dokument-ID: 054713
Abschnitt 1
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
Artikel 1
Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1.
idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
- das Karenzgeld;
- die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
- der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
- die Wiedereinstellungsbeihilfe.