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Dokument-ID: 054737
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 23. Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige
idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.