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Dokument-ID: 054758
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 46. Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
idF BGBl. I Nr. 47/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997
Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.