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Vorschrift
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
§ 30. Strafbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 40/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2017
(1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.
(BGBl. I Nr. 40/2017)
(3) Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 2 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
(BGBl. I Nr. 93/2010)