Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
§ 11b. Zustimmung
idF BGBl. I Nr. 76/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Eine schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers/der einzelnen Dienstnehmerin im Rahmen des § 4 Abs. 4b oder § 8 Abs. 1 letzter Satz darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen
- für den nächsten Durchrechnungszeitraum,
- bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen-Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum
schriftlich widerrufen werden.
(2) Dienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b und § 8 Abs. 1 letzter Satz nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Dienstgeber/Dienstgeberinnen haben ein aktuelles Verzeichnis der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b oder § 8 Abs. 1 letzter Satz schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.
(BGBl. I Nr. 76/2014)